Mit dem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Cannabisgesetzes will die Bundesregierung die Versprechen aus der Protokollerklärung im Bundesrat gegenüber einzelnen Bundesländern einlösen. Hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 16.04.2024 einen Entwurf zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinalcannabisgesetzes vorgelegt, der im Rahmen eines verkürzten Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundestag umgesetzt werden soll. Dieser Entwurf geht in Teilen über die in der Protokollerklärung gemachten Zusagen und die zugrunde liegenden Absichten deutlich hinaus und stellt insbesondere Anbauvereinigungen vor grundsätzliche, schwer lösbare Probleme.
Änderungsgesetz ist verfassungswidrig
Ein Rechtsgutachten der renommierten Wirtschafts- und Verwaltungsrechtskanzlei Witzel Erb Backu & Partner, München, hat nun festgestellt, dass das eilig vorgelegte Änderungsgesetz und die damit verbundenen Eingriffe in die gerade erst durch das CanG eingeführte sog. ‚‚Säule 1‘‘ der Cannabisregulierung (Anbauvereinigungen und privater Eigenanbau) so tiefgreifend sind, dass sie verfassungswidrig sein dürften.
Im Kern betrifft dies das generelle Verbot für Anbauvereine, Dienstleistungen gebündelt auszulagern. Schon ein Mietvertrag mit Strom- oder Wärmelieferung durch den Vermieter würde nach dem Änderungsgesetz als verbotene ‚‚Paketleistung‘‘ gelten. Ferner soll es ins Ermessen der Länder gestellt werden, Erlaubnisse zu versagen, schon wenn nur zwei Vereine Anbauflächen im selben Gebäudekomplex, bei enger Auslegung sogar im selben Ort, bewirtschaften wollen.
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die avisierten Änderungen nicht nur kontraproduktiv, sondern auch verfassungswidrig sind. Demnach wird die Privatautonomie der Vereine, aber auch andere Grundrechte wie die Eigentumsgarantie, der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Berufsfreiheit laut Gutachten verletzt.
Höherer Einfluss der organisierten Kriminalität
Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW) befürchtet darüber hinaus, dass mit den zusätzlichen Einschränkungen legaler Geschäftsmöglichkeiten der Einfluss der organisierten Kriminalität stark wachsen könnte. Zur Wahrung des originären Gesetzeszweckes und Verhinderung krimineller Strukturen können weit weniger einschneidende Bestimmungen implementiert werden, so der BvCW. Hierzu gehören die Begrenzung der Anzahl der Anbauvereinigungen in einem Gebäudekomplex und/oder eine mögliche Verpflichtung der Anbauvereinigungen gemäß Geldwäschegesetz (GwG) zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
Der Verband warnt davor, dass mit dem Änderungsentwurf in seiner jetzigen Form die Erreichung der Ziele des CanG (Jugend- und Konsumentenschutz, Zurückdrängung des Schwarzmarktes und der organisierten Kriminalität) in etlichen Teilen infrage gestellt wird. Zudem sei mit einer Klagewelle seitens der Cannabisanbauvereine und deren Dienstleister zu rechnen, die zu einer Belastung der Verwaltungsgerichte und einer fehlenden Rechtssicherheit für alle Akteure führen könnte.
Quelle: Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V.
Bild: Tom Radetzki/ unsplash