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BvCW: Nutzhanf aus dem Betäubungsmittelgesetz heraus nehmen

Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e. V. (BvCW) hat mit einer umfassenden Recherche in Band 21 seiner Schriftenreihe Elemente dokumentiert, warum es praktisch ausgeschlossen sei, dass Nutzhanf zu Rauschzwecken missbraucht wird. “Nach dessen Lektüre sollte klar sein, dass die zahlreichen Anklagen gegen kleine und mittlere Unternehmen hierzu nun eingestellt werden sollten”, so Marijn Roersch van der Hoogte, Fachbereichskoordinator für Nutzhanf und Lebensmittel beim BvCW. Die Abgabe bzw. der Verkauf von Nutzhanf darf laut Ausnahme im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nur dann erfolgen, wenn ein Missbrauch (zu Rauschzwecken) ausgeschlossen ist. Dies führte in der Vergangenheit immer wieder zu Ermittlungsverfahren, Razzien und Geschäftsbehinderungen.

Aktuell versuchen zahlreiche Staatsanwaltschaften in Deutschland Unternehmerinnen und Unternehmer zu Haftstrafen verurteilen zu lassen, weil selbst bei Nutzhanfprodukten mit einem sehr geringen THC-Gehalt von unter 0,2 % ein Missbrauchspotential unterstellt wird. Zum Vergleich: Schwarzmarktcannabis hat im Schnitt aktuell über 13 % THC. Unstrittig ist, dass man gar nicht so viel Nutzhanf rauchen kann. Strittig war hingegen vor Gericht bisher, inwiefern ein Missbrauch durch Herstellung von Hanfgebäck ausgeschlossen sei. Der BvCW trägt mit der Recherche nun umfassend vor, warum ein Missbrauch in der Praxis ausgeschlossen sei. “Kosten und Aufwand stehen in keinem Verhältnis zum Ertrag, zudem ist hochpotentes Cannabis auf dem Schwarzmarkt leicht verfügbar”, erklärt van der Hoogte.

Vergleich THC vom Schwarzmarkt vs. THC aus Nutzhanf für den Endverbraucher. Tabelle: BvCW

Auch BfArM empfiehlt Änderungen für den Handel von Nutzhanf

Der “Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG und Neue-psychoaktive-Stoffe nach § 7 NpSG” des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat bereits im letzten Jahr Änderungen empfohlen, die darauf abzielen, dass es für den Handel von Nutzhanf nicht mehr Voraussetzung sein sollte, dass dieser zu “gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken” erfolgen müsse. Der BGH hatte darüber hinaus zuletzt in seinem Urteil AZ 6 StR 240/20 vom 24.03.2022 deutlich gemacht, dass auch der Verkauf an Endkunden als “gewerblich” einzustufen ist. Dennoch laufen zurzeit eine Vielzahl von Strafverfahren gegen Unternehmen und Gewerbetreibende.

“Obwohl es sei 1996 keine Änderung am Betäubungsmittelgesetz (BtmG) gab, finden in den letzten Jahren immer strengere Auslegungen des bestehenden Rechts durch Staatsanwaltschaften und lokale Behörden statt. Auch dieses juristische Kriterium „Missbrauch“ erweist sich in der Praxis als überflüssig und kontraproduktiv für den Markt mit dem Agrarprodukt Nutzhanf. Mit der kommenden Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken erweist sich das sogenannte „Missbrauchskriterium“ als doppelt hinfällig. Nutzhanf hat nichts im Betäubungsmittelgesetz verloren und muss dort sofort heraus genommen werden. Der konstruktive Vorschlag des Sachverständigenausschusses sollte daher nun schnellstmöglich umgesetzt werden. Dies würde die Justiz entlasten und mehr Rechtssicherheit für die Branche schaffen”, so Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des BvCW.

Quelle: BvCW