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CanG: Erste Abmahnungen zu neuartigen synthetischen Cannabinoiden

Zum 27.06.2024 trat die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG) in Kraft. Somit sind synthetische und halbsynthetische Cannabinoide wie HHC und THCP verboten. Die synthetischen und halbsynthetischen Cannabinoide stellen eine Gesundheitsgefahr für Konsumenten dar, so der Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW). Außerdem bedeutet die neue Verordnung ein haftungs- und strafrechtliche Risiko für Händler & Großhändler.

Einige Hersteller haben bereits auf die NpSG reagiert und neue sowie unerforschte psychoaktive Substanzen (z.B. 8-OH-HHC; 10-OH-HHC; THCJD, HHCH, HHCO, THCPO, Tresconol) auf den Markt gebracht. Diese von der NpSG nicht erfassten Substanzen werden insbesondere als Liquids für elektronische Zigaretten oder auf Nutzhanfblüten aufgesprüht angeboten.

Risiko für Händler

Laut BvCW ist der Verkauf synthetischer Cannabinoide für Händler, unabhängig von einer Regulierung durch das NpSG, mit erheblichen Haftungsrisiken sowie strafrechtlichen Risiken verbunden. Dies gilt insbesondere für Substanzen, die im Produktsicherheitsgesetz, im Tabakerzeugnisgesetz sowie im Strafgesetzbuch definiert sind. Der Verband des eZigarettenhandels (VdeH) hat bereits vergangene Woche öffentlich vor dem Verkauf dieser Produkte gewarnt und die ersten Abmahnungen an Händler versandt. Sollten die abgemahnten Händler den Verkauf nicht einstellen, wird eine gerichtliche Klage folgen. Dies betrifft nicht nur die Hersteller, sondern jeden Wiederverkäufer dieser Produkte.

BvCW warnt vor Gesundheitsrisiken

Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. warnt aufgrund der zur Verfügung stehenden vorläufigen Datenlage Unternehmen und Gewerbetreibende ausdrücklich davor, diese Produkte zu vertreiben. Da es sich um neue, weitgehend unerforschte chemische Verbindungen handelt, seien Gesundheitsrisiken für Konsumenten gegenwärtig nicht zu überblicken. Allein im Jahr 2019 sind in den USA 60 Menschen im Zusammenhang mit unerforschten cannabinoidhaltigen Liquids gestorben.

Der BvCW hat im Rahmen einer Stichprobenprüfung festgestellt, dass zu keinem der geprüften Produkte die Pflicht zur Hinterlegung toxikologischer Daten zu elektronischen Zigaretten und Liquids an das Online-Portal der Europäischen Kommission, das EU-CEG (EU-Common Entry Gate), erfüllt wurde. Auch sind die Produkte meist nicht beim Giftnotruf gemeldet und die Kennzeichnungen nicht rechtskonform. Derartige Verstöße können nicht nur von Behörden, sondern auch wettbewerbsrechtlich geahndet werden (z.B. in Gestalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen). 

Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des BvCW, macht deutlich: „Es gibt weder eine Datengrundlage zur generellen Toxizität noch zu „Dosierungen“. Effekte können stark zeitverzögert, über mehrere Tage anhaltend und unberechenbar für die psychische Gesundheit eintreten. Konsumenten werden hier unwissentlich zu Versuchskaninchen für derzeit unbekannte Gesundheitsrisiken. Diese neue Welle an „Legal Highs“, die vor allem an Kiosken und Spätis verkauft werden, muss schnellstmöglich wieder eingedämmt werden, um vor allem Kinder und Jugendliche zu schützen. Die Verwechslungsgefahr zu gewöhnlichen E-Zigaretten ist hoch. Wir appellieren eindringlich an alle Händler und Großhändler, den Verkauf dieser Produkte einzustellen. Wäre Genusscannabis im Fachgeschäft erhältlich, würde niemand diese „Ersatzprodukte“ kaufen. Wir brauchen daher endlich legale, praktikable und kontrollierte Vertriebswege für Genusscannabis, um der existierenden Nachfrage nachzukommen. Der nächste Schritt wäre hierzu die von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Landwirtschaftsminister Cem Özdemir angekündigte „Säule 2“ für eine regulierte Abgabe von Genusscannabis im Rahmen von Modellprojekten.“

Auch Oliver Pohland, Geschäftsführer des Verbands des eZigarettenhandels (VdeH), bezieht klare Stellung: „Der VdeH schließt sich dieser Warnung an und weist darauf hin, dass der Konsum von E-Joints und Produkten mit neuartigen synthetischen Cannabinoiden höchstwahrscheinlich mit erheblichen Gesundheitsrisiken für Konsumenten verbunden ist. Diese Produkte sind nicht rechtskonform, auch wenn Hersteller oftmals auf eine vermeintliche Legalität hinweisen. Der Verkauf solcher Produkte widerspricht klar unseren Grundsätzen sowie denen unserer Mitglieder. Daher distanzieren wir uns als Verband ausdrücklich vom Vertrieb dieser Produkte und sind der Ansicht, dass der Handel mit diesen und ähnlichen Produkten nicht mit einer Mitgliedschaft in unserem Verband vereinbar ist.“

Quelle: Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW)
Bild: TobiasGolla/ Pixabay