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BvCW: Cannabissamen dürfen gehandelt werden

Das am 01.04.2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) wurde von der Cannabiswirtschaft als wichtiger Meilenstein begrüßt. Das Gesetz enthält eine Regelung zur Abgabe von Cannabissamen durch nichtkommerzielle Anbauvereinigungen sowie zum Bezug aus dem EU-Ausland. Inwieweit auch die Privatwirtschaft in Deutschland Samen für THC-haltiges Cannabis handeln darf, wird in der Branche aktuell mit großem Interesse diskutiert. Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW) hat sich intensiv mit der rechtlichen Lage befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Grundlage der geschaffenen rechtlichen Vorschriften nicht nur der Handel mit Cannabissamen im Wege der Einfuhr erlaubt ist, wie es in der medialen Berichterstattung vielfach zu lesen ist, sondern, bei ordnungsgemäßer Auslegung des Gesetzes, insbesondere auch die Abgabe in Ladengeschäften des stationären Einzelhandelslegal möglich ist.

BvCW Präsidiumsmitglied & Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Weis kommentiert: “Cannabissamen können in jedem Falle gehandelt werden, wenn sie direkt aus dem EU-Ausland im Fernabsatzhandel eingeführt werden. Die Frage ist, ob sie auch im stationären Handel verkauft werden dürfen. Der Gesetzgeber hat diesen Punkt nicht eindeutig geregelt, daher bedarf es nun rechtlicher Auslegungen. Eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zu Cannabissamen, die ausschließlich einen kommerziellen Handel zuließe, wenn die Cannabissamen aus dem Ausland eingeführt werden, z. B. via Dropshipping, führte meines Erachtens zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und 2 GG). Die Ziele des Gesetzes sind insbesondere ein verbesserter Gesundheits- und Jugendschutz sowie die Bekämpfung des Schwarzmarktes. Durch eine Begrenzung des Samenhandels auf den Import aus dem EU-Ausland wäre dieses Ziel nicht besser zu erreichen als bei einer Zulässigkeit des inländischen Handels.”

BvCW Geschäftsführer Jürgen Neumeyer ergänzt: “Wir sehen die Erlaubnis des Samenhandels als sinnvolle, kontrollierte Wirtschaftsbetätigung, die gerne von der Cannabiswirtschaft wahrgenommen wird. Letztlich muss klar sein, wo legale Samen herkommen. Wer die Zurückdrängung des Schwarzmarktes will, muss den Samenhandel ermöglichen. Es darf keine Wettbewerbsbehinderung deutscher Anbieter gegenüber dem europäischen Ausland geben. Deswegen legen wir nun unsere erste rechtliche Einschätzung vor und hoffen, dass diese im Streitfall von den Gerichten geteilt wird.”

Im Gesetz werden unter dem Begriff “Vermehrungsmaterial” Samen und Stecklinge teils gemeinsam geführt. Während der BvCW bereits eine deutliche Rechtsauffassung beim Samenhandel ausgearbeitet hat, wird bezüglich des Stecklingshandels noch weiterer Klärungs- und Regelungsbedarf gesehen.

Die ausführliche Begründung seiner Rechtsauffassung zum Cannabisamenhandel hat der BvCW in dem Diskussionspapier “Zur Zulässigkeit des kommerziellen Handels mit Cannabissamen” veröffentlicht.

Quelle: BvCW
Bild: Derrick Brown / Pixabay