Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen BPC e. V. bewertet eine Substitution von medizinischen Cannabisblüten und Cannabisextrakten als kritisch. Sie würde die Therapiesicherheit der Patienten und Patientinnen gefährden und die Gefahr von Lieferengpässen verstärken.
Cannabisblüten und -extrakte dürfen in Apotheken nicht ausgetauscht werden. Sofern die verordnete Blütensorte oder der verordnete Extrakt nicht lieferbar sind, dürfen diese nicht durch die Sorte eines anderen Herstellers mit einem ähnlichen oder gleichen THC/CBD-Gehalt substituiert werden. Für die Abgabe einer anderen Blüten- oder Extraktsorte ist eine Rezeptänderung oder ein neu ausgestelltes Rezept aus der Arztpraxis nötig.
Versorgung mit Cannabisblüten und -extrakten sicherstellen
Der BPC betont, dass Cannabisblüten und -extrakte mit identischem THC/CBD-Gehalt, aber unterschiedlichem Terpenprofil, keine Generika und somit aus medizinischer Sicht nicht austauschbar seien. Lediglich bei Monopräparaten wie Dronabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) wäre eine Austauschbarkeit vorstellbar. Es sei auch zu bedenken, dass die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland durch das Instrument der Hilfstaxe die Möglichkeit haben, die von ihnen übernommenen Kosten für eine Therapie mit Cannabis Arzneimitteln auf einem marktüblichen Niveau zu halten. Dadurch sei der Preis für medizinische Cannabis-Arzneimittel klar geregelt. Rabattverträge würden lediglich das Risiko für Lieferengpässe erhöhen. Um eine sichere Therapie und Versorgung der Patienten und Patientinnen mit Cannabisblüten und -extrakten sicherzustellen, sollten diese Arzneimittel von Rabattvertragsausschreibungen ausgeschlossen und auf die Substitutionsausschlussliste gesetzt werden.
Das vollständige Positionspapier finden Sie hier.
Quelle: BPC e. V.
Bild: Add Weed