Die Legalisierung von Cannabis schlägt hohe Wellen. Die Diskussion um die Legalisierung dreht sich um den privaten Konsum. Aber die Gesetzesänderung betrifft auch Apotheken. Da Medizinalcannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, ändert sich einiges in der Bürokratie.
Das Gesetzpaket enthält ein eigenes Medizinal-Cannabisgesetz, wonach diese Art von Cannabis aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen wird. Somit fallen Cannabisblüten, Extrakte, Dronabinol und Co. nicht mehr unter das BtMG. Für die Apotheker bedeutet das, dass der Dokumentationsaufwand wegfällt. Auch den BtM-Zuschlag von 4,26 Euro wird es nicht mehr geben. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), wies daraufhin, dass es eventuell Probleme in der Übergangszeit geben kann. Denn seit dem 1. April wird kein BtM-Rezept mehr benötigt. Wenn vorher schon ein Rezept erstellt wurde, rät Neubaur ein neues (E-)Rezept von der Arztpraxis anzufordern. Denn bei BtM-Rezepten muss zumindest ein Betäubungsmittel (ggf. zusätzlich eine begleitende Medikation) verordnet sein. Auch für die Arztpraxen wird es nun leichter, Medizinal-Cannabis zu verschreiben. Der Aufwand mit dem dreiteiligen amtlichen Formblatt fällt weg.
Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung
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